Art. 2 KStG 1988

KStG 1988 - Körperschaftsteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 und 2 betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

3.

Z 1 und 2 sind auf Beteiligungserträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vereinnahmt werden.

________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

In Kraft seit 27.08.1994 bis 31.12.9999
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