§ 43 KJH-G

KJH-G - Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(2) Für die Kosten der Hilfe zur Erziehung (§§ 19 bis 21) hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sowie des § 45 zunächst der Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) aufzukommen.

(3) Die Kosten der Hilfe zur Erziehung (§§ 19 bis 21) sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Einkommensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe zur Erziehung imstande waren. Gleiches gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, soweit sie entsprechende Vermögenserträge oder Forderungen gegen Dritte auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Lebensunterhaltes dienen, haben. Ersatzansprüche können nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Leistungserbringung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4) Wenn die Beratung nach § 13 lit. a und b in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich der Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen.

(5) Für die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht nach den Abs. 1, 3 und 4 sowie nach den §§ 45 und 47 Abs. 3 oder aufgrund von Kostenersatzansprüchen gegenüber anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern gedeckt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:

§ 57 –

Errichtung und Zweck des Sozialfonds –

§ 58 –

Aufgaben des Sozialfonds –

mit der Maßgabe, dass zu den Aufgaben die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe und die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, gehören –

§ 59 –

Kostentragung –

mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie mit der Maßgabe, dass dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 45 und 47 Abs. 3 dieses Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen sind –

§ 60 –

Mittel des Sozialfonds –

§ 61 –

Beiträge des Landes und der Gemeinden –

§ 62 –

Organe des Sozialfonds –

§ 63 –

Kuratorium –

§ 64 –

Vorsitzender oder Vorsitzende –

§ 65 –

Zuständiges Mitglied der Landesregierung –

mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –

§ 66 –

Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

§ 67 –

Förderungsverfahren –

§ 68 –

Aufsicht über den Sozialfonds –.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 81/2020

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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