§ 8 KJBG Lohnschutz

KJBG - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.

(2) Die Verabreichung von Alkohol und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Alkoholische Getränke aller Art und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.

In Kraft seit 30.11.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 KJBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 KJBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 8 KJBG


Entscheidungen zu § 8 KJBG


Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 KJBG


Entscheidungen zu § 8 Abs. 3 KJBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 KJBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 KJBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KJBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 KJBG
§ 9 KJBG