§ 3 Kenn-V Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

Kenn-V - Kennzeichnungs-Verordnung – Kenn-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Auf

a)

die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen,

b)

die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen und

c)

die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten sind die §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) § 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.

(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.

(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.

(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.

(7) Im § 7 KennV treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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