§ 19 K-LF 2016 § 19

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Art und Ausmaß der Förderung richten sich nach der Verfügbarkeit der vom Kärntner Landtag für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Die im III. Teil angeführten Maßnahmen und Fördersätze können von der Landesregierung bei mangelnder Bedeckung reduziert werden bzw. gänzlich ausgesetzt werden.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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