Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024
Die Abrechnung hat nach der Vorlage von saldierten Rechnungen und Belegen für Eigenleistungen oder nach Pauschalkostensätzen gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu erfolgen.
In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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