§ 30 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Ist ein Gericht aus einem der im §. 19 vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe die Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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