§ 121 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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