§ 114a JN Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten

JN - Jurisdiktionsnorm

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften gelten die §§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die antragstellende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt der gegnerischen Partei liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungnahme durch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb oder auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse oder ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.

(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.

(4) Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten und Angelegenheiten eingetragener Partnerschaften ist gegeben, wenn eine der Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft hat oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht. Die inländische Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114a JN


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114a JN selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 114a JN


Entscheidungen zu § 114a JN


Entscheidungen zu § 114a Abs. 1JN JN


Entscheidungen zu § 114a Abs. 1 JN


Entscheidungen zu § 114a Abs. 2 JN


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114a JN


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114a JN eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 114 JN
§ 114b JN