§ 21 GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder die Erklärung abzugeben.

(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, wenn

a)

die Behörde feststellt, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf;

b)

die Behörde die Genehmigung erteilt oder die Erklärung bestätigt oder

c)

dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages oder der Erklärung (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung der Erklärung nicht zukommt.

(3) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Erklärung unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung durch die Behörde nicht mehr zulässig.

(4) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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