§ 18a GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Die Behörden sind berechtigt, die im Antrag (§§ 15 und 16) oder der Erklärung (§ 15a) enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungsbedürftigkeit des gegenständlichen oder eines künftigen Rechtserwerbes sowie zur Sicherstellung des Erwerbszweckes (§§ 10 und 10a) erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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