§ 39 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Reihung der Abstimmungen

 

§ 39

 

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die Abänderungs- und Minderheitsanträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach geschlossener Debatte verkündet der Präsident, in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen will. Es steht dem Präsidenten frei, wenn er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Vermeidung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu stellen.

(4) Jedes Mitglied des Landtages kann die Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Reihenfolge der Fragen beantragen, worüber nach Debatte abzustimmen ist, wenn der Präsident einem solchen Antrag nicht beitritt. Mit Unterstützung von drei Mitgliedern kann ein Mitglied des Landtages verlangen, dass über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt wird.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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