§ 34 GO-LT § 34

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Wenn sich im Lauf einer Debatte ein Mitglied des Landtages zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner hiezu das Wort zu erteilen. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die tatsächlichen Berichtigungen beschränken und in der Dauer fünf Minuten nicht überschreiten.

(2) Eine Erwiderung ist nur dann zulässig, wenn es sich beim Gegenstand der Berichtigung um eine persönliche Angelegenheit handelt. Für diese Erwiderung gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder für die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit verlängern.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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