Art. 4 GKUFG 1998

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, werden die Bestimmungen der §§ 90 und 91 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes und der zweite Satz der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 83/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.

 

 

Anlage

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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