§ 10 GGV Gebührenbefreiung

GGV - Grundbuchsgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen (§§ 1 bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat.

In Kraft seit 01.02.2014 bis 31.12.9999
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