§ 21 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Stimmenauszählung

 

§ 21

 

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung und Ablauf der festgelegten Wahlzeit am allgemeinen Wahltag haben die Wahlausschüsse die Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmen zu zählen. Sprengelwahlkommissionen haben die Kuverts sofort nach Ablauf der Wahlhandlung ungeöffnet an den zuständigen Wahlausschuß zu übermitteln. Wahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen eingelangt sind.

(2) Die Wahlausschüsse haben die Summe der ungültigen und der für jede Wählergruppe abgegebenen Stimmen festzustellen. Eine Stimme ist ungültig, wenn das Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel enthält oder aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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