§ 16 Gem-PVG

Gem-PVG - Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Personalvertretungswahlausschuß

 

§ 16

 

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 14 Abs 1) ist vom Personalvertretungsausschuß ein Personalvertretungswahlausschuß zu bilden. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertretungsausschuß besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu wählen ist, ist der Personalvertretungswahlausschuß von der Bedienstetenversammlung spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu bilden; die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ist von der Vertrauensperson einzuberufen. Die Tätigkeit des Personalvertretungswahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seine Stelle tretenden neu bestellten Personalvertretungswahlausschusses.

(2) Der Personalvertretungswahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, in Gemeinden mit ständig mehr als 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Personalvertretungswahlausschusses sind nach dem Stärkeverhältnis der im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die Nominierung der Mitglieder obliegt den betreffenden Wählergruppen im Personalvertretungsausschuß.

(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Personalvertretungswahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall oder im Fall des Ruhens oder Erlöschens in seiner Funktion vertritt. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, tritt an seine Stelle ein von der Wählergruppe, die das Mitglied entsendet hat, namhaft zu machender Bediensteter.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertretungswahlausschusses müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein.

(6) Die Namen der Mitglieder der Personalvertretungswahlausschüsse sind durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen. Die erste Sitzung des Personalvertretungswahlausschusses ist vom Vorsitzenden des Personalvertretungsausschusses einzuberufen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Einberufung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied zu erfolgen. Der Personalvertretungswahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(7) Für die Geschäftsführung des Personalvertretungswahlausschusses sowie für das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalvertretungswahlausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 13 bzw 25 sinngemäß. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Jede für die Wahl des Personalvertretungsausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Personalvertretungswahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungswahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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