§ 59 GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024
  1. (1)Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
  2. (2)Absatz 2Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

  3. (4)Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von § 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von Paragraph 59, Absatz 4 a, zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.
  4. (4a)Absatz 4 aDie Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührtDie Dienstzulage gemäß Absatz 4, gebührt
    1. 1.Ziffer einsLehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,Lehrern, auf die Paragraph 64 a, anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
    § 58 Abs. 7 ist anzuwenden.Paragraph 58, Absatz 7, ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Lehrern
    1. 1.Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Mittelschule in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
  1. (7)Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer einsdie im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen unddie im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im Paragraph 58, Absatz 6, Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  2. (8)Absatz 8Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer einseine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als
      1. a)Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera bÜbungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  3. (9)Absatz 9Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera beine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
      aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als
      1. a)Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera bErzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
      verwendet werden,
    gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt, sofern nicht Absatz 8, anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, Litera a, 200%, im Fall der Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  4. (10)Absatz 10Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. 1.Ziffer einseine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  5. (11)Absatz 11Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horterziehung) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
      aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten oder
      2. b)Litera beine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
      abgelegt haben,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. b)Litera bals Lehrpersonen im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
      verwendet werden,
    4. 4.Ziffer 4die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
    5. 5.Ziffer 5eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  6. (12)Absatz 12Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
      aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt haben,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. b)Litera bals Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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