§ 6a FTFG Mitglieder des Kuratoriums

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Dem Kuratorium gehören an

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,

b)

die Referentinnen und Referenten sowie

2.

als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.

(2) Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:

1.

Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, öffentlich auszuschreiben.

2.

Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.

(3) Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.

(5) Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident

1.

lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und

2.

führt den Vorsitz im Kuratorium.

Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a FTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a FTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6a FTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a FTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a FTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 FTFG
§ 7 FTFG