§ 14 FreiwG Zeitliche Beschränkungen

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
§ 14.Paragraph 14,

Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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