§ 13a FreiwG Freifahrt

FreiwG - Freiwilligengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß § 9 oder des gemäß § 8 anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.Anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß Paragraph 9, oder des gemäß Paragraph 8, anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.
  2. (2)Absatz 2Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. I Nr. 75/2021.Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. römisch eins Nr. 75/2021.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Abs. 1 gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Absatz eins, gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.
  4. (4)Absatz 4Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Abs. 1 nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Absatz eins, nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Abs. 1 wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des § 13 nicht berührt.Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Absatz eins, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des Paragraph 13, nicht berührt.
In Kraft seit 01.10.2023 bis 31.12.9999
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