§ 98 ForstG Anwendungsbereich

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024
§ 98.Paragraph 98,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des § 1a sind.“ Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.“

In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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