§ 91 ForstG Entscheidung über den Fällungsantrag

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Die Behörde hat über den Fällungsantrag binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so darf der Antragsteller die beantragte Fällung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.

(2) Verhindern die Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort und Stelle, so darf die Behörde die sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen Wegfallen der Verhinderung verlängern. Hievon ist der Antragsteller durch Bescheid in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche Zulässigkeit der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 91 ForstG


Entscheidungen zu § 91 ForstG


Entscheidungen zu § 91 Abs. 1 ForstG


Entscheidungen zu § 91 Abs. 3 ForstG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 90 ForstG
§ 92 ForstG