§ 113 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 16a Abs. 4, 16b Abs. 4 und 7 und 86 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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