§ 6 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

1.

das Datum des Genossenschaftsvertrags;

2.

die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

3.

die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;

4.

die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;

4a.

die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;

5.

die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;

6.

die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;

7.

der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

In Kraft seit 26.10.2018 bis 31.12.9999
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