§ 3 FBG Allgemeine Eintragungen

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsBei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Firmenbuchnummer;
    2. 2.Ziffer 2die Firma;
    3. 3.Ziffer 3die Rechtsform;
    4. 4.Ziffer 4der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
    5. 4a.Ziffer 4 ader Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
    6. 5.Ziffer 5eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
    7. 6.Ziffer 6Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
    8. 7.Ziffer 7der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
    9. 8.Ziffer 8Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    10. 9.Ziffer 9bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    11. 10.Ziffer 10Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;Vereinbarungen nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB;
    12. 11.Ziffer 11die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
    13. 12.Ziffer 12bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
    14. 13.Ziffer 13die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
    15. 14.Ziffer 14Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO;Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 77 a, Absatz , IO;
    (Anm.: Z 14a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)Anmerkung, Ziffer 14 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,)
    1. 15.Ziffer 15Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
    2. 15a.Ziffer 15 adie Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (§ 8 SBBG);die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (Paragraph 8, SBBG);
    3. 16.Ziffer 16sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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