§ 8 FLAG

FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Familienbeihilfe beträgt monatlich(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. 3.Ziffer 3ab 1. Jänner 2018
      1. a)Litera a114 € (Anm. 1)Anmerkung 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
      2. b)Litera b121,9 € (Anm. 2)Anmerkung 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
      3. c)Litera c141,5 € (Anm. 3)Anmerkung 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
      4. d)Litera d165,1 € (Anm. 4)Anmerkung 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
  3. (3)Absatz 3Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. 3.Ziffer 3ab 1. Jänner 2018, wenn sie
      1. a)Litera afür zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5)Anmerkung 5),
      2. b)Litera bfür drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6)Anmerkung 6),
      3. c)Litera cfür vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7)Anmerkung 7),
      4. d)Litera dfür fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8)Anmerkung 8),
      5. e)Litera efür sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9)Anmerkung 9),
      6. f)Litera ffür sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10)Anmerkung 10).
  4. (4)Absatz 4Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer eins, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
    1. 3.Ziffer 3ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11)Anmerkung 11).
  5. (5)Absatz 5Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
  6. (6)Absatz 6Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
  7. (6a)Absatz 6 aFür eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
  8. (7)Absatz 7Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.Die Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß Paragraph 6, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
  9. (8)Absatz 8Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12)Anmerkung 12).
  10. (9)Absatz 9Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
  11. (10)Absatz 10Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.(__________________Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2022, für 2023: 120,6 €Anm. 2: für 2023: 129 €Anmerkung 2: für 2023: 129 €Anm. 3: für 2023: 149,7 €Anmerkung 3: für 2023: 149,7 €Anm. 4: für 2023: 174,7 €Anmerkung 4: für 2023: 174,7 €Anm. 5: für 2023: 7,5 €Anmerkung 5: für 2023: 7,5 €Anm. 6: für 2023: 18,4 €Anmerkung 6: für 2023: 18,4 €Anm. 7: für 2023: 28 €Anmerkung 7: für 2023: 28 €Anm. 8: für 2023: 33,9 €Anmerkung 8: für 2023: 33,9 €Anm. 9: für 2023: 37,8 €Anmerkung 9: für 2023: 37,8 €Anm. 10: für 2023: 55 €Anmerkung 10: für 2023: 55 €Anm. 11: für 2023: 164,9 €Anmerkung 11: für 2023: 164,9 €Anm. 12: für 2023: 105,8 €)Anmerkung 12: für 2023: 105,8 €)
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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