§ 52d EU-JZG Entscheidung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

§ 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist anzuwenden.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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