§ 41a EU-JZG Verfahren

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem Gericht

1.

das zu vollstreckende Urteil;

2.

die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 42b Abs. 5), deren Übersetzung in die deutsche Sprache;

3.

die Stellungnahme des Verurteilten zur Übermittlung der in Z 1 und 2 angeführten Unterlagen oder das mit diesem aufgenommene Protokoll; und

4.

für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)

übermittelt wird.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen ersuchen.

(3) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 3 hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen erfolgen kann.

(4) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich widerspricht; oder

2.

Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 nicht vorliegen oder dass einer der in § 40 Z 3, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert und der Verurteilte freigelassen werden wird.

(5) Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.

(6) Vor der Entscheidung über die teilweise Unzulässigkeit der Vollstreckung ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um eine Mitteilung zu ersuchen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der teilweisen Vollstreckung zugestimmt wird oder ob die Bescheinigung zurückgezogen wird.

(7) Bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Grunde des § 40 Z 3 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen wurde.

(8) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 39 und 40) ist der Verurteilte unter Aushändigung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII zu hören, sofern er sich im Inland befindet.

(9) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anwendbar.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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