§ 100 EStG 1988 Höhe und Einbehaltung der Steuer

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt 20%, bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.Die Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt 20%, bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.
  2. (1a)Absatz eins aIst der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:Ist der Schuldner der Abzugsteuer (Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
    2. 2.Ziffer 2In den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Z 1 einbehalten werden.In den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Ziffer eins, einbehalten werden.
  3. (2)Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
  4. (3)Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oderder Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 2, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. (4)Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
    1. 1.Ziffer einsbei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
    2. 2.Ziffer 2bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
    3. 3.Ziffer 3bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder eines § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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