§ 28 ERP-FG

ERP-FG - ERP-Fonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1962 in Kraft.

(2) Handlungen, die der Vorbereitung des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dienen, wie die Errichtung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kommissionen, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Abschluß der in § 13 genannten Verträge und die Errichtung der Konten des Fonds gemäß § 19, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt werden; sie erlangen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wirksamkeit.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Kreditlenkungsgesetz, StGBl. Nr. 43/1945, und das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich außer Kraft.

(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes geht das Vermögen des ERP-Fonds, soweit es den Eigenblock sowie das in § 3 Abs. 1 lit. e genannte Recht betrifft, in das Eigentum des Bundes über.

(5) § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, § 14 Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 2 erster Satz, § 17 Abs. 1 sowie § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. März 1995 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und Abs. 4 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 ERP-FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 ERP-FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 ERP-FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 ERP-FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 ERP-FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ERP-FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 ERP-FG
§ 29 ERP-FG