Art. 8 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.

(2) Art. I Z 1, 2, 10 bis 12, 13, 15, 17 bis 21, 27, 34 lit. c, 75, 76, 78 (§§ 4 bis 6, 20, 45, 47, 54, 54b bis 54g, 66, 69, 70, 73, 74, 75, 88, 253 Abs. 4 Satz 1, §§ 294a, 303a und 375 EO), § 249 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 28 und Art. II Z 1 (§ 1 AuktHG) treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.

(3) § 74 Abs. 4 EO in der Fassung des Art. I Z 20 ist auch auf Kostenbestimmungsbeschlüsse anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1995 erlassen wurden.

(Anm.: Abs. 4 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

(5) Die nicht in Abs. 1, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.

(6) Für Vollzüge, Versteigerungen und Verkäufe gelten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden.

(7) Art. I Z 10 (§ 45 Abs. 3 EO) ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.

(Anm.: Abs. 8 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

In Kraft seit 09.08.1995 bis 31.12.9999
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