§ 89 EO Pfändung von Liegenschaften

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die Pfandrechtsbegründung erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im öffentlichen Buch.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des GBG 1955 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.

(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Exekution geführt werden kann.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 89 EO


Entscheidungen zu § 89 EO


Entscheidungen zu § 89 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 89 Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 88 EO
§ 90 EO