§ 352c EO Verteilung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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