Art. 14 EMRK Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu Art. 14 EMRK


Kommentar zum Art. 14 EMRK von lloh@lloh.c

  • 1,0 bei 1 Bewertung

Bedeutet, vor dem Recht darf nicht discriminiert werden.... Oder?

Generell trift diese Aussage somit auch auf alle Gesetze der Republik zu. Wenn dem so ist, dann könnte der Artikel 14 doch auch z.b. auf Grundwehrdienst angewendet werden... Oder?  Dies würde dann dem Volk auch das Recht auf gleiche medizinische Versorgung einräumen. Z.B. mehr lesen...

Art. 14 EMRK | 1. Version | 990 Aufrufe | 12.03.19

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