§ 30 EG-K 2013 Genehmigungsfreistellung

EG-K 2013 - Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024
§ 30.Paragraph 30,

Bei Anlagen für

  1. 1.Ziffer einsHeizöl extra leicht, Heizöl leicht oder
  2. 2.Ziffer 2handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder
  3. 3.Ziffer 3Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107, betrieben werden,Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 107, betrieben werden,
mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 32 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 12 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 7a und des § 36 Abs. 4a vorzugehen.mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 32, die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7 a und des Paragraph 36, Absatz 4 a, vorzugehen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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