Artikel 20 Recht auf Datenübertragbarkeit

DSGVO - Datenschutz-Grundverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

a)

die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und

b)

die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 20 DSGVO


DSGVO - gilt Recht auf Datenübertragbarkeit auch für eigene Patientenakte? von KeinKlarname zum § 20 DSGVO

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Frage zu Artikel 20 der DSGVO: erlaubt mir das Recht auf Datenübertragbarkeit (Datenportabilität), von meinem Arzt eine Kopie meiner Patientenakte (in elektronischer Form) anzufordern? Als Nicht-Jurist verschließt sich mir das leider, und der Arzt bietet nur einen Ausdruck bestimmter Teile gegen... mehr lesen...

§ 20 DSGVO | 5 Antworten | 3481 Aufrufe | 20.05.19

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Inhaltsverzeichnis DSGVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und StraftatenArtikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich istArtikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen PersonArtikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen PersonArtikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurdenArtikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen PersonArtikel 16 Recht auf BerichtigungArtikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)Artikel 18 Recht auf Einschränkung der VerarbeitungArtikel 19 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der VerarbeitungArtikel 20 Recht auf DatenübertragbarkeitArtikel 21 WiderspruchsrechtArtikel 22 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich ProfilingArtikel 23 BeschränkungenArtikel 24 Verantwortung des für die Verarbeitung VerantwortlichenArtikel 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche VoreinstellungenArtikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung VerantwortlicheArtikel 27 Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder AuftragsverarbeiternArtikel 28 AuftragsverarbeiterArtikel 29 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des AuftragsverarbeitersArtikel 30 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 DSGVO
§ 21 DSGVO