Gesamte Rechtsvorschrift DokWG

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

DokWG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.10.2021
Gesetz über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz - DokWG)

StF: LGBl.Nr. 42/2006 (RL 2003/98/EG vom 17. November 2003, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90–96 [CELEX-Nr. 32003L0098]

§ 1 DokWG


(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.

(3) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln.

(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

§ 2 DokWG


a)

Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag fällt; weiters, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

b)

Dokumente, die insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;

c)

Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

d)

Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;

e)

Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind; weiters gilt es nicht für Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zwar zugänglich sind, aber personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist;

f)

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;

g)

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

h)

Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;

i)

Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 handelt; dies gilt auch für Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach lit. h ausgenommen sind;

j)

Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archive, sind;

k)

Logos, Wappen und Insignien enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

§ 3 DokWG


a)

angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht; dieser Prozentsatz darf höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegen;

b)

Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

c)

Anwendungsprogrammierschnittstelle: ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;

d)

Dokument: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme) oder ein Teil davon;

e)

Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:

Dokument, über dessen Weiterverwendung die öffentliche Stelle verfügen kann;

f)

Dritter oder Dritte: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;

g)

dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;

h)

formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

i)

Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;

j)

hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

k)

       maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

l)

offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

m)

öffentliche Stelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer landesgesetzlich geregelten Einrichtung;

n)

Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

o)

Weiterverwendung: jede Verwendung für andere Zwecke als jene, für die ein Dokument im Rahmen eines öffentlichen Auftrags erstellt worden ist; der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz oder entsprechenden Gesetzen des Bundes oder anderer Länder ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags ist keine Weiterverwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

§ 4 DokWG


(1) Die öffentlichen Stellen haben, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, sicherzustellen, dass Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden können.

(2) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(3) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht. Sofern sie jedoch zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, können sie gemäß den §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden.

(4) Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

§ 5 DokWG


(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt, sind die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten oder deren Speicherung fortzusetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.

(4) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.

(5) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

a)

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten veröffentlichen, wenn möglich und sinnvoll online in einem maschinenlesbaren Format bzw. über Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind, oder

b)

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach den Dokumenten vorgenommen werden kann, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

§ 6 DokWG


(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz findet keine Anwendung auf

a)

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

b)

Bibliotheken, Museen und Archive.

(3) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.

(4) In den in Abs. 2 lit. a genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(5) Soweit die in Abs. 2 lit. b genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(6) Das Entgelt, das im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten verlangt wird (Standardentgelt), sowie dessen Berechnungsgrundlage sind im Voraus festzulegen und zu veröffentlichen, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.

(7) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zudem die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(8) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

§ 7 DokWG


(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

§ 7a DokWG


(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen betreffend die Weiterverwendung von hochwertigen Datensätzen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

§ 8 DokWG


(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Die wesentlichen Aspekte der in Kraft getretenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Abs. 3.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, ist die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.

(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015, 57/2021

§ 9 DokWG


(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.

(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.

(3) Die öffentliche Stelle muss unverzüglich die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2015

§ 10 DokWG


(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie hat den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2021

§ 11 DokWG


a)

die beantragten Dokumente ganz oder teilweise bereitstellen,

b)

schriftlich ein Angebot unterbreiten, das die Bedingungen (einschließlich eines allfälligen Entgelts) für die gänzliche oder teilweise Bereitstellung der beantragten Dokumente enthält, oder

c)

schriftlich mitteilen, dass der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(2) Mitteilungen gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c müssen eine kurze Begründung und einen Hinweis enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann.

(3) Wenn der Antragsteller mit der Mitteilung gemäß Abs. 1 lit. b oder lit. c nicht einverstanden ist, dann kann er schriftlich verlangen, dass die öffentliche Stelle über seinen Antrag mit Bescheid entscheidet. Wenn der Antrag abgelehnt wird, weil das beantragte Dokument geistiges Eigentum eines Dritten ist, dann muss auf diesen Dritten verwiesen werden. Wenn der Dritte nicht bekannt ist, dann muss die öffentliche Stelle auf den Lizenzgeber verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zu diesem Verweis verpflichtet.

(4) Dem Antrag auf Weiterverwendung ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 8 erfüllt sind.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021

§ 12 DokWG


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

§ 13 DokWG


(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021

Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz (DokWG) Fundstelle


Gesetz über die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

StF: LGBl.Nr. 42/2006 (RL 2003/98/EG vom 17. November 2003, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90–96 [CELEX-Nr. 32003L0098]

Änderung

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 47/2015 (RL 2013/37/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1–8 [CELEX-Nr. 32013L0037]

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