§ 4 BZG Strafbestimmungen

BZG - Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen

1.

eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;

2.

entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;

3.

einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € zu ahnden ist.

(2) Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.

(3) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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