§ 129 BSVG Waisenpension

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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