§ 128 BSVG Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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