§ 4 BSV Eignungsuntersuchung

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.

(2) Die Gewinnung von Vollblut ist nur nach einer Beurteilung des Allgemein- und Ernährungszustandes des Spenders zulässig und sofern mindestens die unter Z 1 und Z 2 genannten Untersuchungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden:

1.

vor der Spende:

a)

Körpergewicht: mind. 50 kg,

b)

Pulsfrequenz: 50 bis 100/min., rhythmisch,

c)

Blutdruck: systolisch zwischen 13,3 und 24 kPa (100 und 180 mm Hg), diastolisch zwischen 6,67 und 13,3 kPa (50 und 100 mm Hg),

d)

Körperkerntemperatur: für Männer: maximal 37,5 ºC, für Frauen: maximal 38 ºC,

2.

vor oder im Rahmen der Spende: Bestimmung von Hämoglobin: für Männer mindestens 13,5 g/100 ml und für Frauen mindestens 12,5 g/100 ml.Anstelle einer Bestimmung des Körpergewichts sind die Angaben des Spenders ausreichend, wenn diese nach einer Gesamtbeurteilung zutreffend erscheinen.

(3) Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:

1.

Bestimmung von Hämoglobin: mindestens 12 g/100 ml,

2.

Gesamtprotein im Serum oder Plasma: o 6,0 g/dl bezogen auf Serum,

3.

IgG (Immunglobulin der Klasse G): kein pathologischer Befund,

4.

Leukozyten, Erythrozyten, MCV (Mittleres corpuskoläres Volumen): kein pathologischer Befund.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2008)

(5) Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren.

(6) Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

(7) In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.

(8) Zusätzliche Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn dies nach ärztlicher Beurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Spenders erforderlich ist.

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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