§ 32a BRGO 1974 Freistellung

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 117 ArbVG vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder) zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.

(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebsratsmitgliedes ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung des Antrages an den Betriebsinhaber wird die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.

(3) Ein Beschluß der Konzernvertretung nach § 117 Abs. 5 ArbVG ist dem Betriebsinhaber oder der Unternehmensleitung schriftlich mitzuteilen. Dieser Beschluß sowie der Antrag gemäß Abs. 1 sind überdies der Konzernleitung bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a BRGO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a BRGO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32a BRGO 1974


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a BRGO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a BRGO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 BRGO 1974
§ 33 BRGO 1974