§ 29 BRGO 1974 Konstituierung

BRGO 1974 - Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Für die Konstituierung des Zentralbetriebsrates gelten § 10 Abs. 1 bis 4 und § 13 sinngemäß.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekannt zu geben hat, die für den Anschlag oder eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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