§ 3 BPG 1979 § 3

BPG 1979 - Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ein Bürgermeister hat die Anwartschaft auf einen monatlichen Ruhebezug erworben, wenn die Funktionsdauer insgesamt mindestens 10 Jahre beträgt.

(2) Ist ein Bürgermeister infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung unfähig geworden, seine Funktion weiter auszuüben, und beträgt seine Funktionsdauer noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine Funktionsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen in Ausübung der Funktion erlittenen Unfall oder auf eine durch die Funktionsausübung verursachte Krankheit zurückzuführen und gebührt dem Bürgermeister aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so tritt die Rechtsfolge des ersten Satzes ohne Rücksicht auf die Funktionsdauer ein.

(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung (Abs. 2) folgenden Monatsersten an.

(4) Der Ruhebezug beträgt nach einer Funktionsdauer von zehn Jahren 50 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der Funktionsausübung um 2 % und

2.

für jedes restliche Monat der Funktionsausübung um 0,167 % der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(5) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (§ 11) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn der Bürgermeister nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist.

(6) Der Ruhebezug darf

1.

80 % der Bemessungsgrundlage (§ 11) nicht übersteigen und

2.

48 % dieser Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 BPG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BPG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 BPG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 BPG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 BPG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPG 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 BPG 1979
§ 4 BPG 1979