(1) In den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
1. | die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich | |||||||||
2. | einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie | |||||||||
3. | der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft. | |||||||||
Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge. |
(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
Hallo, kann jemand herauslesen, dass auch Verluste bei der Veranlagung dem Dienstnehmer weiterverrechnet werden dürfen? Ich bin nur Lohnverrechnerin, aber nach meiner Erinnerung, als die MVK zur Pflicht wurde, wurde garantiert, dass der einbezahlte Betrag zu Verfügung stünde. Nach Abzug der Verwa... mehr lesen...
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