Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. VNMS 2000) Fundstelle

Bgld. VNMS 2000 - Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird

StF: LGBl. Nr. 11/2000

Änderung

LGBl. Nr. 58/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:

In Kraft seit 27.01.2000 bis 31.12.9999
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