Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Angelegenheiten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung zuständig sind, sowie bei Hilfen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes gewährt werden, nach Beendigung des Verfahrens die Entscheidung mitzuteilen.
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