§ 56a Bgld. SHG 2000 Kosten für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009 in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56a Bgld. SHG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56a Bgld. SHG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56a Bgld. SHG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56a Bgld. SHG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56a Bgld. SHG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SHG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 Bgld. SHG 2000
§ 57 Bgld. SHG 2000