§ 28 Bgld. SHG 2000 Förderung und Betreuung durch Beschäftigung

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in Behinderten- oder Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

In Kraft seit 28.02.2004 bis 31.12.9999
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